Erleichterter Bezug von Kurzarbeitergeld

Betriebe, die aufgrund des Corona-Virus Arbeitszeiten reduzieren müssen, können vereinfacht Kurzarbeitergeld bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Im Unterschied zum bisherigen Antragsverfahren wurden die Hürden zur Bewilligung im Zuge der Covid-19-Gesetzgebung heruntergesetzt.

War bisher für die Beantragung von Kurzarbeitergeld erforderlich, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft oder einer Betriebsabteilung vom Arbeitsausfall betroffen ist, genügt nun schon ein Anteil von 10 Prozent. Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen, besteht bereits ab einem angestellten Arbeitnehmer im Betrieb. Geld von den Arbeitsagenturen gibt es dann, wenn sich in Folge der reduzierten Tätigkeit das Entgelt des/r betroffenen Beschäftigten um mindestens 10 Prozent verringert.

Ist dies der Fall, können Unternehmen den Antrag auf Kurzarbeitergeld mittels eines von den Arbeitsagenturen bereitgestellten Formulars stellen. Ein weiteres Formular dient dazu, den Arbeitsausfall anzuzeigen. Letztere Anzeige muss noch in dem Monat eingehen, in welchem die Kurzarbeit beginnt.


Was sonst noch zu beachten ist 

Betriebe, die eine Vereinbarung zu Arbeitszeitschwankungen getroffen haben, müssen diese nicht nutzen. Es müssen keine negativen Arbeitszeitkonten aufgebaut werden. Urlaub und Überstunden bis 31.12.2019 müssen aber vorher abgebaut sein. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist aktuell für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten möglich. Kurzarbeit kann auch für Leiharbeitnehmer/innen beantragt werden. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für den Arbeitsausfall aller Beschäftigten gilt: die Sozialversicherungsbeiträge, die zunächst auch auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anfallen, werden zu 100 Prozent erstattet.

Ausblick

Bei Fragen rund um die Beantragung von Kurzarbeit steht Ihnen unser Team sehr gerne zur Verfügung.