Hund kein Arbeitsmittel

Eine Lehrerin, die ihren Hund mit in den Unterricht nimmt, kann die Aufwendungen für diesen nicht anteilig als Wer-bungskosten ansetzen. Ein Hund ist, auch wenn er ein sog. Schulhund ist, kein Arbeitsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Der Hund, ein Jack Russel Terrier, begleitete seine Besitzerin an drei Tagen in der Woche in den Unterricht. Das Projekt „Schulhund“ wurde vom Arbeitgeber, einer integrierten Gesamtschule, unterstützt und durch Fortbildungen und Bescheini-gungen durch die Lehrerin nachgewiesen. Die Lehrerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für ihren Hund, im Einzelnen Hundesteuer, Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie Futterkosten. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für den Hund nicht. Dagegen legte die Lehrerin zunächst Einspruch und später Klage ein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab.


Hund auch privat gehalten


Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf die Definition von Werbungskosten und Arbeitsmitteln. Ein Arbeitsmittel liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient. Davon kann bei dem besagten Hund aber nicht die Rede sein. Denn dieser wird durch die Lehrerin auch privat gehalten und kann, anders als ein Polizeihund, nicht überwiegend beruflichen Zwecken zugeordnet werden.


Fazit: Die Annahme von Werbungskosten ist immer dann schwierig, wenn ein Gegenstand sowohl beruflich als auch privat genutzt wird und eine Trennung nicht sinnvoll hergeleitet werden kann.