Pokerspieler zahlt keine Umsatzsteuer

Wann muss ein Unternehmer Umsatzsteuer abführen und wann ist er hiervon befreit? Umsatzsteuer ist immer dann fällig, wenn gegen Entgelt Waren geliefert oder eine Leistung erbracht wird. Letzteres ist dann der Fall, wenn eine bestimmte (Dienst-)Leistung gegen Bezahlung erbracht wird. Wie steht es jedoch bei außergewöhnlichen Berufen wie dem eines professionellen Pokerspielers? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit dieser Frage beschäftigt.

Ein professioneller Pokerspieler erzielte durch seine Teilnahme an Turnieren Umsätze von 26.460 € für das Jahr 2006 und 61.000 € für das Jahr 2007. Er wurde einer Außenprüfung durch das Finanzamt unterzogen, welches für die beiden Jahre Umsatzsteuerbescheide gegen ihn erließ. Der Pokerspieler erhob dagegen zunächst Einspruch und später Klage vor dem Finanzgericht. Das Gericht wies die Klage jedoch vorerst ab und begründete dies damit, dass es sich bei den Preisgeldern um umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen handele. Hiergegen wandte sich der Pokerer und legte Revision ein.

Preisgeld ist kein Entgelt


Der in der Folge zuständige Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzgerichts nicht. Er gab vielmehr dem Pokerspieler Recht. Zwar müsse man die sonstigen Leistungen, die von der Umsatzsteuer erfasst sind, weit auslegen, um in Übereinstimmung mit den europäischen Vorgaben zum Umsatz- und Mehrwertsteuerrecht zu handeln. Jedoch würde es sich bei einem Pokerspiel nur dann um einen Leistungsaustausch gegen Entgelt handeln, wenn der Pokerspieler bereits für seine bloße Teilnahme bezahlt werden würde. Erhält hingegen, wie meist üblich, nur der Sieger ein Preisgeld, fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Wettbewerb und dem eventuell ausgezahlten Preisgeld.

Fazit
Die Pflicht zur Abführung von Umsatzsteuer kann viele Personengruppen betreffen. Sie trifft aber nur diejenigen, die ihre Leistungen im direkten Austausch gegen Entgelt erbringen.