Keine Kündigung bei fehlender Mietzahlung
Zahlt ein Mieter in drei aufeinanderfolgenden Monaten seine Miete nicht, kann der Vermieter das Mietverhältnis in der Regel kündigen. Da das Corona-Virus für viele Unternehmen und Verbraucher finanzielle Engpässe nach sich ziehen wird, hat der Gesetzgeber das Kündigungsrecht für eine Übergangsdauer ausgesetzt. Wichtig zu beachten ist, dass der Mieter trotzdem zur Zahlung der gestundeten Miete oder Pacht verpflichtet bleibt.
Mit der Gesetzesänderung sollen lediglich die Folgen einer nicht fristgerechten Zahlung abgemildert werden. Dies bedeutet, dass ein Mieter, der in den folgenden Monaten keine Miete zahlt, die ausstehenden Beträge danach gesammelt und verzinst an den Vermieter zahlen muss.
Engpass muss glaubhaft gemacht werden
Kann ein Mieter oder Pächter in der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 seine Miete nicht fristgerecht zahlen, darf ihm aus diesem Grund nicht gekündigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die ausbleibende Miete auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Dass dies der Fall ist, muss glaubhaft gemacht werden und beispielsweise mithilfe amtlicher Bescheinigungen nachgewiesen werden. Eine bloße Behauptung, die Miete könne aktuell nicht gezahlt werden, genügt nicht.
Ausblick
Die Aussetzung des Kündigungsrechts hilft Mietern und Pächtern, die unter einem finanziellen Engpass leiden. Allen betroffenen Mietern ist anzuraten, mit den Vermietern zu regeln, wie und wann die fehlenden Mieten später bezahlt werden.



