Steuerliche Liquiditätshilfen

Damit Betriebe und Unternehmen weiterhin liquide sind, wurden durch die Bundesregierung auch auf steuerlicher Ebene Erleichterungen beschlossen. Dies betrifft mehrere Steuerarten, besonders jedoch die bei Unternehmen anfallenden Umsatzsteuerzahlungen.

Eine der steuerlichen Maßnahmen betrifft Beschäftigte  direkt. Diese können von ihren Arbeitgebern dieses Jahr bis zu € 1.500 steuer- und sozialabgabenfrei  bekommen. Für Unternehmen zeigen sich die Maßnahmen der Bundesregierung für mehr Liquidität auf verschiedenen Ebenen. Da ist zum einen die Möglichkeit, Steuerschulden, die in diesem Jahr fällig werden, auf Antrag zu stunden. Dies betrifft Schulden aus Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer. Das gilt ausdrücklich nicht für Lohnsteuern.


Ein Antrag hierfür kann bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt gestellt werden. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die Steuerschulden nicht verzinst werden müssen. Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer können auf Antrag leichter nach unten angepasst werden. Erklärt ein Unternehmen, dass die Einkünfte im laufenden Jahr geringer als vor der Corona-Pandemie waren, werden die Vorauszahlungen herabgesetzt. In immer mehr Bundesländern werden Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen bei von Corona betroffenen Unternehmen sogar auf € 0 herabgesetzt und bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet.


Vollstreckung bis Ende 2020 ausgesetzt


Selbst Steuern, die bereits überfällig sind und normalerweise aktuell vollstreckt  würden, werden bis zum Ende des Jahres von der Vollziehung ausgesetzt. Es entfallen auch die sonst üblichen Säumniszuschläge. Dies gilt ebenfalls für die Steuerarten Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer.