Fahrtenbuch ist Sache des Arbeitnehmers

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer dafür, seinen Dienstwagen individuell nach seinen betrieblich bzw. privat gefahrenen Kilometern zu versteuern, muss er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Tut er dies nicht, kann das Finanzamt auf die Pauschalversteuerung zurückfallen.

Der Arbeitgeber hat dann rückwirkend höhere Lohnsteuer­abgaben abzuführen, kann diese jedoch anschließend von seinem Arbeitnehmer einziehen. Erhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, muss er für diesen geldwerten Vorteil Lohnsteuer entrichten. Gewöhnlich wird hierfür eine sog. Pauschalversteuerung angewandt, nämlich in Höhe von monatlich 1% des Bruttolistenpreises. Alternativ kann der Vorteil eines Dienstwagens aber auch individuell nach dem Anteil der privat gefahrenen Kosten versteuert werden.

Diese individuelle Versteuerung kann günstiger ausfallen, setzt aber voraus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Jeder Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, welche Variante er für sich wählen möchte. Entscheidet er sich für die individuelle Versteuerung, ist er für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch selbst verantwortlich.


Verrechnung mit Arbeitslohn möglich


Die Verantwortung geht so weit, dass im Falle einer nachträglichen Erhöhung der Lohnsteuer diese zunächst vom Arbeitgeber beglichen werden muss, dieser jedoch eine Verrechnung mit noch ausstehenden Lohnzahlungen vornehmen darf. So hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines ausgeschiedenen Betriebsleiters entschieden. Weil dieser kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt hat, erkannte das Finanzamt die individuelle Versteuerung nicht an und wich auf die 1%-Regelung aus. Die damit verbundene Lohnsteuernachforderung verrechnete der Arbeitgeber mit dem letzten Gehalt sowie mit der noch ausstehenden Abfindung des Arbeitnehmers. Dass dieses Vorgehen vor Gericht als rechtmäßig anerkannt wurde liegt daran, dass der Arbeitgeber keine eigene, sondern die Steuerschuld des Arbeitnehmers beglichen hat.