Erbeinsetzung kann in Testamentsvollstreckung umgedeutet werden
Ein Geschäftsmann hinterließ ein Vermögen von € 320.000. Kurz vor seinem Freitod verfasste der Erblasser ein Testament, das den Zusatz enthielt „Ich vermache Alles dem Staat! Damit er sich um den Rest der Familie kümmere!“ Im Weiteren machte der Erblasser deutlich, dass seine Familie mit Erb- und Steuerangelegenheiten überfordert sei und bat darum, sich um die Auflösung von Bankkonto, Auflösung des Hauses und die Beerdigung zu kümmern. Das zuständige Nachlassgericht erteilte zunächst einen Erbschein zugunsten des beteiligten Bundeslands. Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts wandten sich die Mutter und Brüder des Verstorbenen mit einer Beschwerde. Das daraufhin zuständige Oberlandesgericht gab den Hinterbliebenen Recht.
Testamentsvollstreckung sinngemäß gewünscht
Die Formulierung des Testaments sei nicht als Erbeinsetzung des Staates zu deuten gewesen. Vielmehr werde daraus der Wille erkennbar, dass der Erblasser einen Testamentsvollstrecker zur Aufteilung seines Erbes im Sinn hatte. Das Nachlassgericht kann diesem Willen insofern Rechnung tragen, indem es eine Testamentsvollstreckung anordnet, so die Richter. Erst in einem zweiten Schritt sei dann die Frage zu klären, wer als individueller Testamentsvollstrecker in Frage kommt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Begriff Testamentsvollstreckung in seinem Testament ausdrücklich verwendet. Es genügt, dass aus dem Inhalt des Testaments und den Umständen der deutliche Wille des Erblassers hervorgeht, dass er eine Verwaltung seines Nachlasses wünscht. Die Person des Testamentsvollstreckers, sein Aufgabenkreis und der Zeitraum seiner Tätigkeit ist dann durch das Nachlassgericht zu bestimmen.