Geburtstagsfeier als Werbungskosten

Feste soll man bekanntlich feiern wie sie fallen. Wenn die Kosten dafür auch noch von der Steuer abgesetzt werden können, ist die Freude doppelt so groß. So erging es einem Geschäftsführer, der seine Geburtstagsfeier als Werbungskosten ansetzen konnte.

Eine Geburtstagsfeier ist in der Regel ein persönliches Ereignis. Ausnahmsweise kann es jedoch auch beruflich veranlasst sein und die Kosten der Feier als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.


So geschehen in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde. Der Jubilar war angestellter Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft, der anlässlich seines 60. Geburtstages eine Feier ausrichtete. Er setzte die Kosten für sein Fest als Werbungskosten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung mit seiner Frau an. Da ihm das Finanzamt den Abzug widersagte, legte er Klage vor dem Finanzgericht ein. Dieses gab ihm Recht und erkannte die Kosten der Feier als Werbungskosten an. Die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision vor dem BFH blieb erfolglos.


Umstände entscheidend


Allein vom Anlass der Aufwendungen betrachtet, wären die Kosten einer Geburtstagsfeier eindeutig als privat einzustufen. Der BFH betrachtete aber auch die weiteren Umstände der Feier. Zu diesen zählt, ob es sich bei den Gästen auch um Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter gehandelt hat oder überwiegend private Bekannte eingeladen waren. Ausschlaggebend kann auch sein, ob nur einzelne Kollegen eingeladen wurden oder ob die Einladung an einen größeren Personenkreis im Unternehmen ausgesprochen wurde, z. B. eine ganze Abteilung geladen ist.


Zu bedenken ist auch, dass die Einladung von Kollegen und Geschäftspartnern gesellschaftlich anerkannt ist. Allein die Gästeliste entscheidet aber nicht über die Absetzbarkeit der Ausgaben. Ein beruflicher Bezug kann auch aus anderen Gründen gegeben sein, zum Beispiel durch die Gestaltung der Feier. Im Fall des Jubilars war der Rahmen eine mit Bierzeltgarnituren bestückte Werkstatthalle des Arbeitgebers. Auch hielten sich die Kosten für die Feier mit 35 € pro Person in Grenzen. Dies alles führte letztlich zu der Entscheidung, dass die Kosten beruflich veranlasst seien.


Fazit
Hinzu trat noch der Umstand, dass der Geschäftsführer seinen Geburtstag später noch einmal mit deutlich höheren Kosten im privaten Rahmen gefeiert hat.