Neue Fondsbesteuerung: Was ist die Vorabpauschale?

Viele Fondssparer haben Anfang des Jahres eine Abbuchung auf ihrem Konto entdeckt. Das hat es damit auf sich.

Die Abbuchung ist Folge der Investmentsteuerreform 2018. Sie soll die Besteuerung thesaurierender Fonds vereinfachen. Bei diesen werden Dividenden und andere laufende Erträge dem Fondsvermögen wieder zugeführt und nicht an den Anleger ausgeschüttet. Bei der Vorabpauschale geht das Finanzamt von einem fiktiven Steuerertrag aus. Auf diesen wird Kapitalertragsteuer fällig, die die Banken einbehalten müssen. Das bedeutet für den Anleger: Die Vorabpauschale für das Jahr 2019 beträgt ca. 0,61 % und wird fortan jährlich angepasst. Bei gewissen Fonds gibt es Teilfreistellungen. So reduziert sich die Vorabpauschale bei Aktienfonds auf ca. 0,43 % und bei Mischfonds auf ca. 0,52 %.


Beispiel: Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2018 = € 10.000 x 0,61% = € 61 (fiktiver Ertrag)

Wenn der Sparer-Freibetrag in Höhe von € 801 pro Person jedoch noch nicht ausgeschöpft ist, passiert gar nichts. Der fiktive Ertrag mindert den Freibetrag entsprechend.
Daher der Hinweis: Freistellungsauftrag in richtiger Höhe erteilen und kein Geld verschenken. Wenn der Sparerfreibetrag jedoch überschritten ist, führt die Bank Abgeltungsteuer ab.


Die Bank bucht die Steuer vom Girokonto des Anlegers ab und überweist sie an das Finanzamt. Und das jedes Jahr aufs Neue. Bei depotführenden Stellen, die die Fondsanteile verwahren, allerdings keinen Zugang zu Verrechnungskonten ha-ben, läuft der Prozess anders. Hier werden, je nach Geschäftsbedingungen, auch entsprechend Fondsanteile verkauft. Auf dem Kontoauszug steht dann z.B. „Abbuchung € 15,25 wg. Fondsbesteuerung“. Damit sind dann Steuern auf einen späteren Veräußerungsgewinn schon zum Teil beglichen. Die restlichen Steuern werden dann erst bei einem Fondsverkauf berech-net.


Immerhin: Die Vorabpauschale ist auf den Wertzuwachs des Investmentfonds innerhalb des Kalenderjahres begrenzt. Dies bedeutet, dass im Fall einer negativen Wertentwicklung im Kalenderjahr keine Vorabpauschale für das relevante Jahr abgeführt wird.