Forderungsausfall ist steuermindernd

Fällt eine private Kapitalforderung endgültig aus, kann das zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der Ein-kommensteuer führen.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde der Fall eines Ehepaars verhandelt, das für die Anerkennung eines Verlustes in ihrer Einkommensteuer erst vor das Finanzgericht und später vor den BFH zog. Das Paar wollte den Ausfall einer Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen.


Ausfall zählt als Veräußerung


So schräg es auch klingen mag, aber der Ausfall einer Forderung wird einkommensteuerrechtlich wie eine Veräußerung behandelt und ist damit steuererheblich. Dies hat zur Folge, dass der Tatbestand einer fehlenden Rückzahlung mit einer ausbleibenden Rückzahlung gleichgestellt wird. Die Gleichstellung wird vom Bundesfinanzhof durch die Einführung der Abgeltungssteuer 2008 begründet. Nach dieser sollen sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerrechtlich erfasst werden.


Die Gleichstellung von Ausfall und Rückzahlung entspricht außerdem dem Gebot der Folgerichtigkeit: Denn führt die Rückzahlung der Kapitalforderung über dem Nennwert zu einem steuerpflichtigen Gewinn, muss auch eine Rückzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen. Dieser errechnet sich aus dem Unterschied zwischen den Einnahmen (getätigte Rückzahlungen bzw. Null, wenn die Forderung ausfällt) und den Werbungskosten (Anschaffungskosten und andere Aufwendungen).


Ausblick: Ein Verlust wird erst anerkannt, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht hierfür in der Regel noch nicht aus.